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   VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135   

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https://dejure.org/2012,4073
VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135 (https://dejure.org/2012,4073)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29.03.2012 - W 5 K 10.1135 (https://dejure.org/2012,4073)
VG Würzburg, Entscheidung vom 29. März 2012 - W 5 K 10.1135 (https://dejure.org/2012,4073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rückbauanordnung; Rechtsbehelfsverzicht; Treu und Glauben; Umgehung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 9 CE 10.3104

    Anfechtungs-, Verpflichtungsklage; einstweiliger Rechtsschutz;

    Auszug aus VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135
    Auf die Beschwerde der Beklagten hin hob der Bayer. Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 auf.

    Die Verfahrensakten W 5 S 10.1136, W 5 E 10.1137, W 5 E 10.1238, W 5 E 11.443, W 5 K 11.472, W 5 S 11.473, W 5 E 11.761 und W 5 K 12.221 des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie die Verfahrensakten Nrn. 9 CE 10.3104, 9 CE 11.1599 und 9 CE 11.2554 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wurden beigezogen.

    Davon geht auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 aus, dem die Kammer folgt.

    Wie Rechtsrätin Dr. B... in ihrer dienstlichen Erklärung vom 16. März 2011 (Bl. 91 der VGH-Akte Nr. 9 CE 10.3104) im Einzelnen dargelegt hat, ging es dem Kläger bei der Besprechung am 25. Juni 2010 auch darum, schnellstmöglich Ruhe in die Angelegenheit zu bringen, weshalb er nunmehr den Weg des Rückbaus und des Rechtsbehelfsverzichts habe gehen wollen.

    Im diesem Hauptsacheverfahren vorausgehenden Sofortverfahren hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 den Streitwert auf 10.000,00 EUR angesetzt.

  • VG Würzburg, 28.06.2011 - W 5 E 11.443

    Vollstreckung einer Rückbauanordnung; Fälligstellung eines Zwangsgeldes;

    Auszug aus VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135
    Den am 10. Juni 2011 bei Gericht gestellten Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus der Rückbauanordnung der Beklagten vom 24. Juni 2010 einstweilen einzustellen, wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 28. Juni 2011 Nr. W 5 E 11.443 ab.

    Die Verfahrensakten W 5 S 10.1136, W 5 E 10.1137, W 5 E 10.1238, W 5 E 11.443, W 5 K 11.472, W 5 S 11.473, W 5 E 11.761 und W 5 K 12.221 des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie die Verfahrensakten Nrn. 9 CE 10.3104, 9 CE 11.1599 und 9 CE 11.2554 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wurden beigezogen.

    Die Anfechtung der Rechtsbehelfsverzichtserklärung im Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10. Juni 2011 an die Beklagte (Anlage K 19 zur Antragsschrift vom 10.06.2011 im Verfahren W 5 E 11.443) geht deshalb ins Leere.

    In der Antragsschrift vom 10. Juni 2011 wird im Verfahren W 5 E 11.443 ausgeführt, dem Kläger sei die Verzichtserklärung nach dem Prinzip "friss Vogel oder stirb" vorgelegt, dem Kläger sei die Erklärung "mit höchst unlauteren Mitteln, mit der Drohung des Abrisses des Gebäudes abgenötigt" worden.

  • VG Würzburg, 08.12.2010 - W 5 E 10.1137

    Rückbauanordnung; Widerruf; Rücknahme; Verpflichtungsklage; Klageverzicht

    Auszug aus VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135
    Auf den zugleich gestellten Antrag des Klägers hin, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Bescheides vom 24. Juni 2010 in den Ziffern 1, 11 und IV auszusetzen, untersagte das Verwaltungsgericht Würzburg der Beklagten mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 Nr. W 5 E 10.1137, vor der Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren aus der Rückbauanordnung gegenüber dem Kläger Vollstreckungsmaßnahmen abzuleiten.

    Die Verfahrensakten W 5 S 10.1136, W 5 E 10.1137, W 5 E 10.1238, W 5 E 11.443, W 5 K 11.472, W 5 S 11.473, W 5 E 11.761 und W 5 K 12.221 des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie die Verfahrensakten Nrn. 9 CE 10.3104, 9 CE 11.1599 und 9 CE 11.2554 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wurden beigezogen.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der noch nicht einmal vom Kläger selbst unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung des Klägerbevollmächtigten vom 16. November 2010 (Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten im Verfahren W 5 E 10.1137 an das Verwaltungsgericht).

    Erst mit Schriftsatz vom 19. November 2010 im Verfahren W 5 E 10.1137 wird ausgeführt, die Unterschrift des Klägers unter den Klageverzicht sei "unter massivem Druck" der Beklagten zustande gekommen (Seite 5 des Schriftsatzes), der Rechtsmittelverzicht sei "unter Druck und Drohung mit dem Abriss" nach dem Verständnis des Klägerbevollmächtigten "quasi erpresst" worden (Seite 8 des Schriftsatzes).

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.472

    Weitere Zwangsgelder; Androhung

    Am 21. Oktober 2010 ließ der Kläger bei Gericht im Verfahren W 5 K 10.1135 Klage erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juni 2010 (Rückbau-Anordnung) zu widerrufen.

    Mit weiterem Beschluss vom 8. Dezember 2010 (W 5 E 10.1137) wurde der Beklagten untersagt, vor der Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren W 5 K 10.1135 aus der Rückbauanordnung gegenüber dem Kläger Vollstreckungsmaßnahmen abzuleiten.

    Die Verfahrensakten W 5 K 10.1135, W 5 S 10.1136, W 5 E 10.1137, W 5 E 10.1238, W 5 E 11.443, W 5 S 11.473, W 5 E 11.761 und W 5 K 12.221 des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie die Verfahrensakten Nr. 9 CE 10.3104, 9 CE 11.1599 und 9 CE 11.2554 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wurden beigezogen.

    Zudem hat er bezüglich der Rückbauanordnung einen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht erklärt (BayVGH, B.v.02.05.2011 Nr. 9 CE 10.3104; VG Würzburg, U.v. 29.03.2012 im Parallelverfahren W 5 K 10.1135).

  • VG Würzburg, 11.10.2011 - W 5 E 11.761

    Zwangsgeld; Fälligstellung; Ermessen

    Am 21. Oktober 2010 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 10.1135 Klage erheben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juni 2010 (Rückbauanordnung) zu widerrufen.

    Mit weiterem Beschluss vom 8. Dezember 2010 (W 5 E 10.1137) wurde der Antragsgegnerin untersagt, vor der Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren W 5 K 10.1135 aus der Rückbauanordnung gegenüber dem Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen abzuleiten.

    Die Verfahrensakten W 5 K 10.1135, W 5 E 10.1137, W 5 S 10.1136, W 5 E 11.443, W 5 K 11.472 und W 5 S 11.473 wurden beigezogen.

    Soweit der Antrag so zu verstehen ist, dass erneut flankierend zur Verpflichtungsklage W 5 K 10.1135 beantragt wird, die Zwangsvollstreckung aus der Rückbauanordnung der Stadt Würzburg vom 24. Juni 2010 einstweilen einzustellen (S.1 der Antragsschrift), ist der Antrag unzulässig.

  • VG Würzburg, 28.06.2011 - W 5 E 11.443

    Vollstreckung einer Rückbauanordnung; Fälligstellung eines Zwangsgeldes;

    Am 21. Oktober 2010 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 10.1135 Klage erheben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juni 2010 (Rückbau-Anordnung) zu widerrufen.

    Mit weiterem Beschluss vom 8. Dezember 2010 (W 5 E 10.1137) wurde der Antragsgegnerin untersagt, vor der Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren W 5 K 10.1135 aus der Rückbauanordnung gegenüber dem Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen abzuleiten.

    Die Verfahrensakten W 5 K 10.1135, W 5 E 10.1137 und W 5 S 10.1136 wurden beigezogen.

    Soweit unter Bezugnahme auf die Hauptsacheklage W 5 K 10.1135 (und damit flankierend zur Verpflichtungsklage auf Widerruf) beantragt wird, die Zwangsvollstreckung aus der Rückbauanordnung der Stadt Würzburg vom 24. Juni 2010 einstweilen einzustellen (Seite 1 der Antragsschrift), ist der Antrag unzulässig.

  • VG Würzburg, 08.12.2010 - W 5 E 10.1137

    Rückbauanordnung; Widerruf; Rücknahme; Verpflichtungsklage; Klageverzicht

    Der Antragsgegnerin wird untersagt, vor der Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren W 5 K 10.1135 aus der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 gegenüber dem Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen abzuleiten.

    Am 21. Oktober 2010 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 10.1135 Klage erheben mit dem Antrag,.

    Die Verfahrensakten W 5 K 10.1135 und W 5 S 10.1136 wurden beigezogen.

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 9 ZB 12.1124

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Rückbauanordnung

    Nachdem die Beklagte auf die Bestandskraft des Verwaltungsakts vom 24. Juni 2010 und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen hatte, erhob der Kläger am 21. Oktober 2010 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juni 2010 zu widerrufen (Az. W 5 K 10.1135).

    Im Hauptsacheverfahren (W 5 K 10.1135) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2012 die Klage abgewiesen.

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 9 ZB 12.1974

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Baugenehmigung

    Nachdem die Beklagte auf die Bestandskraft des Verwaltungsakts vom 24. Juni 2010 und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen hatte, erhob der Kläger am 21. Oktober 2010 Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juni 2010 zu widerrufen (Az. W 5 K 10.1135).

    Auch im Hauptsacheverfahren (W 5 K 10.1135) hatte der Kläger mit seinem Begehren in erster Instanz keinen Erfolg.

  • VGH Bayern, 25.11.2014 - 9 B 13.1401

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

    Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts muss sich der Kläger deshalb hier nicht so behandeln lassen, wie wenn er mit der Beklagten insoweit eine beide Seiten bindende "Vereinbarung" des Inhalts getroffen hätte, dass für Bauanträge, die über das nach der Rückbauanordnung noch Zulässige hinausgehen, das Sachbescheidungsinteresse fehlen würde, weil er sich dadurch seiner weiteren (bzw. weitergehenden) Baurechte begeben hätte (so VG Würzburg, U.v. 27.7.2012 - W 5 K 12.221 - juris Rn. 33; U.v. 29.3.2012 - W 5 K 10.1135 - juris Rn. 53).
  • VG Würzburg, 08.12.2010 - W 5 S 10.1136

    Anfechtungsklage; bestandskräftiger Verwaltungsakt

    Am 21. Oktober 2010 ließ der Antragsteller bei Gericht im Verfahren W 5 K 10.1135 Klage erheben mit dem Antrag,.

    Die Verfahrensakten W 5 K 10.1135 und W 5 E 10.1137 wurden beigezogen.

  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Nichtverbescheidung eines Antrags auf

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 B 13.1401, 9 CE 11.2554, 9 CE 10.3104 sowie W 5 K 12.221, W 5 K 10.1135, W 5 E 11.761, W 5 S 11.473, W 5 E 11.443, W 5 E 10.1238, W E 10.1137, W S 10.1136) und der hierzu beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
  • VG Würzburg, 10.12.2010 - W 5 E 10.1238

    Unterlassung von Behauptungen; Glaubhaftmachung; Presseartikel

    Um deren Aufhebung und vorläufige Behandlung streiten die Beteiligten in den Verfahren W 5 K 10.1135, W 5 S 10.1136 und W 5 E 10.1137.

    Die Verfahrensakten W 5 K 10.1135, W 5 S 10.1136 und W 5 E 10.1137 wurden beigezogen.

  • VG Würzburg, 27.07.2012 - W 5 K 12.221
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